| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A war von 1992 bis 30. Juni 1997 als Bauhilfsarbeiter bei der Firma C, einem der SUVA unterstellten Betrieb, tätig. Am 4. November 1993 war A mit Isolierarbeiten an einem Gebäude beschäftigt. Nach Angaben seines Arbeitgebers schritt der Versicherte an diesem Tag mit einer Flumrockrolle in den Armen rückwärts, stolperte dabei über am Boden liegende Steine und fiel anschliessend auf sein Gesäss. Am 18. November 1993 diagnostizierte Dr. med. B ein lumboradikuläres Syndrom L4 links. Die SUVA kam für die Folgen des Unfalls vom 4. November 1993 auf. Insbesondere leistete sie Heilungskosten und richtete Taggelder aus.