{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-127_2003-06-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2490", "Checksum": "44e5b5d93262c234a426c22921c0f76e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 127", "2003 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.06.2003 S 01 127 (2003 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Symptomausweitung nach einem Arbeitsunfall. Natürlicher Kausalzusammenhang. 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Die Frage, ob die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. November 1993 zurückzuführen seien, beantwortete er wie folgt: \"Ein Teil der Beschwerden ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. November 1993 zurückzuführen.\" Dazu führte er weiter aus, nicht die drei Operationen seien für das heutige Beschwerdebild verantwortlich, sondern vielmehr sei es trotz der zwei Operationen (die dritte sei die Entfernung von Metall und kein therapeutischer Eingriff gewesen) leider nicht gelungen, die Beschwerden zu beeinflussen. Das Beschwerdebild könne nicht genügend somatisch erklärt werden. Es liege eine Symptomausweitung vor. Für diesen Teil der Beschwerden lägen andere Ursachen vor. Prof. Dr. med. G bezeichnete die als objektiv (organische) Unfallfolgen zu wertenden Beschwerden als 30% und der Rest als Symptomausweitung. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachters abgestellt werden sollte. Das Gutachten vom 1. Oktober 2002 enthält eine ausführliche Anamnese, führt die aktuellen Beschwerden auf und enthält die eigenen eingehenden Untersuchungsbefunde des Gutachters. Es ist für die streitigen Belange umfassend (...). Das Gutachten stimmt auch mit den früheren ärztlichen Beurteilungen überein. Auch die Parteien erheben mit Ausnahme der Frage der Integritätsentschädigung keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das Gutachten. Auf das Gerichtsgutachten ist daher abzustellen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass in somatischer Hinsicht eine chronische lumbale Schmerzsymptomatik mit pseudoradikulären Ausstrahlungen in das linke Bein als Unfallfolge vorliegt. Daneben besteht eine ausgeprägte Schmerzausweitung, die nicht auf einer organischen Grundlage beruht. Mit dem Gutachter ist davon auszugehen, dass 30% der Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. November 1993 zurückzuführen sind und dass für die Symptomausweitung andere Ursachen vorliegen. Für 70% der schmerzhaften Beschwerden hatte der (auch psychiatrisch ausgebildete) Gutachter keine medizinische, Krankheitswert begründende Erklärung. Bezüglich dieser Symptomausweitung wurde im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Z vom 13. September 1995 erwähnt, dass der Beschwerdeführer erstens keine psychische Störung aufweise, zweitens nicht die Bereitschaft aufgebracht habe, die Bewegungs- und Aktivitätsprogramme über die Schmerzgrenze hinaus mitzumachen und mit unfallfremden \"gravierenden psychosozialen Problemen\" beschäftigt gewesen sei. In guter Übereinstimmung damit steht der Bericht von Dr. med. R vom 19. April 1996, in dem dargetan wird, dass bereits von mehreren behandelnden Ärzten eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den geklagten Beschwerden beschrieben wurde. Dr. med. R hegte den Verdacht, dass hier eine funktionelle Schmerzverstärkung mit im Spiele sei, welche wohl auf die schwierige psychosoziale Lage zurückzuführen sei. Im BEFAS-Bericht vom 29. Mai 1996 betreffend die berufliche Abklärung vom 31. Januar bis 4. März 1996 wurde dargelegt, das Arbeitsverhalten, die Motivation, die Eigeninitiative und die Kooperation würden stark zu wünschen übriglassen. Für den Beschwerdeführer stehe in den Augen der Verantwortlichen der BEFAS die berufliche Eingliederung nicht im Zentrum seiner Bemühungen. Weiter kam das forensische psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik X vom 22. April 1999, gestützt auf Untersuchungsbefunde vom Dezember 1998 bzw. Januar 1999, zum Schluss - übrigens in Übereinstimmung mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers -, dass bei ihm keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege. Es ist eine wohlbekannte ärztliche Erfahrungstatsache, dass psychosoziale (unfallfremde) Belastungsfaktoren Rückenschmerzen verstärken können. Solche psychosozialen Faktoren sind beim Beschwerdeführer neben anderen, insbesondere auch im konflikthaften Auseinanderleben von seiner Ehefrau und seinem Tötungsversuch an ihr mit den strafrechtlichen Folgen, zweifellos zu sehen. Bei dieser Sachlage ist die Symptomausweitung nicht als psychogen im Sinn einer zugrundeliegenden psychischen Störung mit Krankheitswert und schon gar nicht als unfallkausal zu werten. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist daher nach den rein somatischen Beschwerden gemäss Gutachten von Prof. Dr. med. G zu beurteilen. Weitere psychiatrische Abklärungen erübrigen sich daher (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 31). 6. - (...) 7. - (...) 8. - (...) |"}