{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-127_2003-06-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2490", "Checksum": "44e5b5d93262c234a426c22921c0f76e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 127", "2003 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.06.2003 S 01 127 (2003 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Symptomausweitung nach einem Arbeitsunfall. Natürlicher Kausalzusammenhang. 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Im vorliegenden Fall wurde die Symptomausweitung nicht als psychogen im Sinn einer zugrundeliegenden psychischen Störung mit Krankheitswert gewertet, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang verneint wurde. | Unfallversicherung\n\n schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. das Gericht bisweilen auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es gerade ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). 5. - Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes liess das Gericht bei Prof. Dr. med. G ein Gerichtsgutachten durchführen. Prof. Dr. med. G hielt in seinem Gerichtsgutachten vom 1. Oktober 2002 fest, es stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer schon vor November 1993 zeitweise Probleme mit dem Rücken gehabt habe. Einerseits habe er im Jahre 1985 nach einem Sturz von einem Kirschbaum nebst anderen Verletzungen eine Traumatisierung des Rückens und im Besonderen der Brustwirbel erlitten. Im Jahre 1988 oder 1989 sei er bei Waldarbeiten auf das Gesäss gefallen und habe anschliessend lokale Rückenschmerzen gehabt. Obwohl der Beschwerdeführer somit vor dem Unfall von November 1993 in seinem schweren Beruf als Bauhandlanger voll tätig gewesen sei und auch zu jenem Zeitpunkt nicht über Rückenbeschwerden geklagt habe, habe er zweifellos früher schon wiederholt und mehrfach sowohl Rückentraumata erlitten als auch unter Rückenweh und im Besonderen unter Lumbalgien gelitten. Die Anamnese des Unfalls vom 4. November 1993 spreche dafür, dass der Sturz aufs Gesäss zwar einen Beschwerdeschub ausgelöst habe, nicht jedoch dafür, dass in jenem Moment akut eine Diskushernie luxiert worden sei. Der Verlauf der anschliessenden Beschwerden sei einerseits charakterisiert durch den bildgebenden Nachweis einer Diskushernie (Bandscheibenvorfall) der Bandscheibe L3/L4 (recte: L4/L5). Andererseits habe sich eine ausgeprägte Therapieresistenz der Beschwerden gezeigt. Zahlreiche medikamentöse und physikalisch-therapeutische Massnahmen hätten keine Erleichterung gebracht. Nach anfänglichem Sträuben habe er schliesslich 10 Monate nach dem Unfall operiert werden können. Diese Operation habe das Vorhandensein einer Diskushernie mit zum Teil luxierten (aus dem Verband der Bandscheiben herausgelösten) Anteilen betreffend die Bandscheibe zwischen dem 4. und 5. Lumbalwirbel bestätigt. Der Verlauf bis hierher sei durchaus typisch bei einer Diskushernie einer lumbalen Bandscheibe. Der weitere Verlauf nach dem ersten operativen Eingriff entspreche allerdings nicht mehr jenem, wie dies nach einer technisch gelungenen Operation bei einer nachgewiesenen und operativ dann entfernten luxierten Diskushernie zu erwarten sei. Wenn also zu Beginn das Beschwerdebild durch den Nachweis einer (luxierten) Diskushernie der Bandscheibe L3/L4 (recte: L4/L5) erklärt worden sei, so sei nach erfolgreicher operativer Sanierung der entsprechenden Bandscheibe und selbst nach einer Spondylodese dieses Segmentes ein Zustandsbild aufgetreten, bei welchem mehr und mehr die organische Komponente in den Hintergrund gerückt und überlagert worden sei, durch ein Beschwerdebild, das von zahlreichen Untersuchern als psychogen beurteilt worden sei. Aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse bezüglich Wirbelsäule führte der Gutachter weiter aus, dass zwar durchaus ein Grundschmerz (gestreckte Ledenwirbelsäule) vorhanden sein möge, dass aber zumindest eine ausgeprägte psychische Ausweitung der Schmerzsymptomatik bestehe. Der auf ein Wurzelneurinom der Wurzel L5 rechts verdächtige Befund in den MR-Bildern aus dem Jahre 1996 und auf den neuen Bildern vom 9. September 2002 sei ein reiner Zufallsbefund, der zwar die Aufmerksamkeit der Ärzte verdiene, der jedoch für das aktuelle Schmerzsyndrom belanglos sei und die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht tangiere. Bezüglich Schmerzausweitung vertrat der Gutachter die Ansicht, dass mit weitaus grösster Wahrscheinlichkeit die Symptomausweitung bewusstseinsfern sei und daher keine Simulation darstelle. Der Gutachter stellte folgende"}