{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-127_2003-06-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2490", "Checksum": "44e5b5d93262c234a426c22921c0f76e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 127", "2003 II Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.06.2003 S 01 127 (2003 II Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Symptomausweitung nach einem Arbeitsunfall. Natürlicher Kausalzusammenhang. 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November 1993 war A mit Isolierarbeiten an einem Gebäude beschäftigt. Nach Angaben seines Arbeitgebers schritt der Versicherte an diesem Tag mit einer Flumrockrolle in den Armen rückwärts, stolperte dabei über am Boden liegende Steine und fiel anschliessend auf sein Gesäss. Am 18. November 1993 diagnostizierte Dr. med. B ein lumboradikuläres Syndrom L4 links. Die SUVA kam für die Folgen des Unfalls vom 4. November 1993 auf. Insbesondere leistete sie Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 hielt sie jedoch fest, dass A ab dem 2. Februar 1998 wegen der Unfallfolgen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Leistung von zwei Dritteln zugemutet werden könne. Was allfällige psychische Beschwerden anbelangte, verneinte sie einen adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. November 1993. Ferner wurde A bis und mit 1. November 1999 ein Taggeldanspruch auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit in der Höhe eines Drittels bzw. ab dem 2. November 1999 einer solchen von 100% gewährt. Dagegen erhob A Einsprache und beantragte eine Taggeldauszahlung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 20. Dezember 1995. Zudem gewährte die SUVA mit Verfügung vom 10. Juli 2000 A eine Invalidenrente von 20% und eine Integritätsentschädigung von 15%. Dagegen erhob A ebenfalls Einsprache. Die SUVA hiess mit Entscheid vom 7. Dezember 2000 die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Januar 2000 betreffend Taggelder teilweise gut und ging für die Zeit vom 20. April 1996 bis 14. Juli 1996 noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% aus. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juli 2000 wies sie dagegen ab. Vom 4. Dezember 1997 bis 14. Juli 1999 befand sich A in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug wegen eines Delikts gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A, ab 19. April 1996 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen und es sei ihm aufgrund einer vollständigen Erwerbseinbusse eine volle Rente zu gewähren. Die Integritätsentschädigung sei durch einen neutralen Facharzt festzulegen. In ihrer Vernehmlassung beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. In einem weiteren Rechtsschriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Rechtsvertreter von A gab das im Strafverfahren erstellte Gutachten von Prof. Dr. med. C, Psychiatrische Universitätsklinik X, Abteilung forensische Psychiatrie, zu den Akten. Das Verwaltungsgericht holte zudem bei Prof. Dr. med. G, Spezialarzt für Neurologie, ein Gerichtsgutachten ein, welches dieser am 1. Oktober 2002 erstellte. Am 6. Februar 2003 stellte das Gericht dem Gutachter betreffend Integritätsentschädigung Zusatzfragen, welche dieser am 18. Februar 2003 beantwortete. Die Parteien konnten dazu Stellung nehmen. In ihrer Stellungnahme anerkannte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 44%. Aus den Erwägungen: 4. - a) Die SUVA ging in der Verfügung vom 10. Juli 2000 bzw. im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2000 davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von 20% erleide und gewährte ihm eine entsprechende Invalidenrente. Gemäss SUVA war der Beschwerdeführer in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags auszuüben. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer, es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und es sei ihm aufgrund einer vollständigen Erwerbseinbusse eine ganze Rente zu gewähren. Zur Begründung wurde aufgeführt, es sei nicht erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit auf eine psychische Fixierung und Überlagerung zurückzuführen sei. Entgegen seinem Antrag sei auch nie über Art und Umfang der beim Unfall zugezogenen Beschwerden ein unabhängiges Gutachten eingeholt worden. Beim untersuchenden Kreisarzt handle es sich um einen Orthopäden, der aufgrund seiner Ausbildung nicht in der Lage sei, rechtsgenüglich abzuklären, ob und gegebenenfalls inwieweit allfällig vorhandene psychische Beschwerden zu dem Unfallereignis vom 4. November 1993 in einem kausalen adäquaten Verhältnis stünden. Es sei ein neutrales Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades anzuordnen. Demgegenüber machte die SUVA geltend, die Überlagerung durch psychische Beschwerden sei ausgewiesen und verwies auf den Austrittsbericht Bellikon, das rheumatologische Konsilium von Dr. med. R, den Austrittsbericht der Klinik Y sowie die verschiedenen kreisärztlichen Untersuchungsberichte. Zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang. Dass zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektivierbaren Befunden eine offensichtliche Diskrepanz bestehe, brauche aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht mehr weiter abgeklärt zu werden. b) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das"}