Mit anderen Worten kann eine diesbezügliche Diagnose und Behandlungsaufnahme auch nach dem vollendeten 5. Lebensjahr erfolgen, sofern nur aus der Anamnese eine für den Autismus infantum typische Symptomatik für die Zeit vor dem 5. Lebensjahr ersichtlich ist. Demgegenüber verlangt auch Rz 404.2 KSME in eindeutiger Weise für die Anerkennung eines POS die Diagnose und Behandlungsaufnahme vor dem 9. Lebensjahr, wie sich dies auch eindeutig aus dem Wortlaut von Ziff. 404 GgV-Anhang ergibt. Die IV-Stelle wich damit bei ihrer in Erw. 2 dargelegten Auslegung von Ziff. 401 GgV-Anhang von dem für sie verbindlichen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung ab, ohne dies zu begründen.