401 GgV-Anhang aus: «Kommen solche Psychosen erst nach dem 5. Lebensjahr zur Behandlung, so besteht ein Anspruch gemäss Art. 13 IVG (401 GgV) nur, wenn sich aus der Anamnese objektive und eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine entsprechende Symptomatik schon vor dem 5. Lebensjahr manifest (erkennbar) war». Was das Bundesamt hier ausdrücklich für Psychosen bestimmte, gilt in gleicher Weise für den infantilen Autismus. Mit anderen Worten kann eine diesbezügliche Diagnose und Behandlungsaufnahme auch nach dem vollendeten 5. Lebensjahr erfolgen, sofern nur aus der Anamnese eine für den Autismus infantum typische Symptomatik für die Zeit vor dem 5. Lebensjahr ersichtlich ist.