404 GgV-Anhang umschrieben, indem hier vorausgesetzt wird, dass das Geburtsgebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres nicht nur erkennbar war, sondern die Diagnose als solche bereits gestellt und die Behandlung aufgenommen wurde. Auch nach Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung weisen die unterschiedlichen Formulierungen der beiden zur Diskussion stehenden Geburtsgebrechen Ziff. 401 und 404 GgV-Anhang auf verschiedene Anspruchsvoraussetzungen hin.