Die Verwendung verschiedener Ausdrucksweisen begründet indessen, wie bereits gesagt, die Annahme, dass der Verordnungsgeber bewusst eine Differenzierung hinsichtlich des inhaltlichen und zeitlichen Abgrenzungskriteriums treffen wollte. Die Voraussetzungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 401 GgV-Anhang werden somit abweichend von den engeren Voraussetzungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang umschrieben, indem hier vorausgesetzt wird, dass das Geburtsgebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres nicht nur erkennbar war, sondern die Diagnose als solche bereits gestellt und die Behandlung aufgenommen wurde.