Es darf nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass die dargelegte unterschiedliche Verwendung der Begriffe und die sprachliche Differenzierung auch einem dahingehenden Willen des Verordnungsgebers entspricht. Hätte er bei den beiden Geburtsgebrechen dieselben inhaltlichen Voraussetzungen aufstellen und die identischen zeitlichen Abgrenzungskriterien statuieren wollen, hätte er sich gesetzgebungstechnisch der gleichen Worte bedient. Die Verwendung verschiedener Ausdrucksweisen begründet indessen, wie bereits gesagt, die Annahme, dass der Verordnungsgeber bewusst eine Differenzierung hinsichtlich des inhaltlichen und zeitlichen Abgrenzungskriteriums treffen wollte.