404 GgV-Anhang, wonach bei kongenitalen Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz vorausgesetzt wurde, dass sie «mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind». Ob eine solche Gleichstellung der beiden Ausdrucksweisen «bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden» und «mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt» abgesehen vom Alter dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, ist durch Auslegung zu ermitteln. 3. - Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen.