401 GgV-Anhang könne daher nicht anerkannt werden. Damit differenziert die IV-Stelle nicht zwischen den Worten «erkennbar werden», wie dies als Anspruchsvoraussetzung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beim infantilen Autismus gemäss Ziff. 401 GgV-Anhang formuliert wurde, und dem zeitlichen Abgrenzungskriterium für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang, wonach bei kongenitalen Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz vorausgesetzt wurde, dass sie «mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind».