Aufgrund von Ziff. 401 GgV-Anhang gilt der infantile Autismus als Geburtsgebrechen, sofern dieser bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar wird. 2. - Die Invalidenversicherung verweigerte die Anerkennung der Leiden des Beschwerdeführers als Geburtsgebrechen Ziff. 401 GgV-Anhang mit dem Hinweis, dazu sei erforderlich, dass der Autismus infantum bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar geworden sei. Damit gab die IV-Stelle den einschlägigen Verordnungswortlaut wieder. Hingegen führte sie weiter aus, dass die Diagnose des Autismus infantum bis 7. Dezember 1994 hätte gestellt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei.