Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, auch wenn heute gewisse autistische Züge im Rahmen der schweren geistigen Behinderung beschrieben würden. Gegen diese Verfügung liessen die gesetzlichen Vertreter durch Dr. med. E Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, das Grundleiden des A sei als Geburtsgebrechen Ziff. 401 GgV-Anhang anzuerkennen und es seien ihm medizinisch-therapeutische Massnahmen zu gewähren. Mit Vernehmlassung schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf die Einreichung einer Replik wurde verzichtet. Aus den Erwägungen: 1. - Nach Art.