Dieses Ersuchen des Dr. D wies die IV-Stelle Luzern hinsichtlich der beantragten medizinischen Massnahmen nach Vorbescheid vom 28. Juni 2000 mit Verfügung vom 18. Juli 2000 ab, wogegen der Antrag um Sonderschulmassnahmen gemäss Mitteilung vom 19. Juli 2000 gutgeheissen wurde. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 18. Juli 2000 wurde ausgeführt, die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 401 GgV-Anhang könne nur übernommen werden, wenn eindeutige Symptome schon vor dem vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar gewesen seien. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, auch wenn heute gewisse autistische Züge im Rahmen der schweren geistigen Behinderung beschrieben würden.