A medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 GgV-Anhang (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) und mit Beschluss vom 2. Dezember 1992 solche zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 402 GgV-Anhang (primärer essentieller Infantilismus) zu. Mit Schreiben vom 2. Mai 1994 teilte Dr. med. B, Leitender Arzt Entwicklungsneurologisches Behandlungszentrum des Kinderspitals Z, der IV-Stelle Luzern mit, dass A an einer schweren geistigen Behinderung leide, die einen Entwicklungsrückstand von rund 21/2 bis 3 Jahren bewirke. Es bestehe somit das Geburtsgebrechen Ziff. 403 GgV-Anhang (kongenitale Oligophrenie).