{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-573_2002-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1350", "Checksum": "e4eab61d6bf3e5aa9f3d9f1d29a25c51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 573", "2002 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2002 S 00 573 (2002 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 IVG; Ziff. 401, 404 GgV-Anhang. Infantiler Autismus gilt als Geburtsgebrechen, wenn Symptome vor dem 5. Lebensjahr erkennbar waren. Nicht erforderlich ist, dass er vor diesem Zeitpunkt diagnostiziert oder sogar behandelt wurde wie dies für das Geburtsgebrechen in Ziff. 404 GgV-Anhang vorausgesetzt wird. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:44", "Checksum": "83ee46d9a96b4bca7e50e78949de8361", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2002 S 00 573 (2002 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 13 IVG; Ziff. 401, 404 GgV-Anhang. Infantiler Autismus gilt als Geburtsgebrechen, wenn Symptome vor dem 5. Lebensjahr erkennbar waren. Nicht erforderlich ist, dass er vor diesem Zeitpunkt diagnostiziert oder sogar behandelt wurde wie dies für das Geburtsgebrechen in Ziff. 404 GgV-Anhang vorausgesetzt wird. | Invalidenversicherung\n\n gilt in gleicher Weise für den infantilen Autismus. Mit anderen Worten kann eine diesbezügliche Diagnose und Behandlungsaufnahme auch nach dem vollendeten 5. Lebensjahr erfolgen, sofern nur aus der Anamnese eine für den Autismus infantum typische Symptomatik für die Zeit vor dem 5. Lebensjahr ersichtlich ist. Demgegenüber verlangt auch Rz 404.2 KSME in eindeutiger Weise für die Anerkennung eines POS die Diagnose und Behandlungsaufnahme vor dem 9. Lebensjahr, wie sich dies auch eindeutig aus dem Wortlaut von Ziff. 404 GgV-Anhang ergibt. Die IV-Stelle wich damit bei ihrer in Erw. 2 dargelegten Auslegung von Ziff. 401 GgV-Anhang von dem für sie verbindlichen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung ab, ohne dies zu begründen. Schliesslich erscheint auch mit Blick auf die medizinischen Erkenntnisse die vom Verordnungsgeber getroffene Lösung der Erkennbarkeit und nicht der Diagnose als Voraussetzung für die Anerkennung des Autismus infantum sachgerecht. So wird in der neueren Fachliteratur festgehalten, dass der infantile Autismus selbst in ausgeprägten Fällen vor dem 3. Lebensjahr nur selten diagnostizierbar ist, bleibt doch die Ätiologie des Autismus infantum nach wie vor unklar und umstritten (Rainer Trölle, Psychiatrie einschliesslich Psychotherapie, 11. Aufl., Berlin/Heidelberg 1996, S. 234 f.; Pschyrembel, a.a.O., S. 151). Dies weist auf die Schwierigkeit einer gesicherten Diagnose auch vor dem vollendeten 5. Lebensjahr hin. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 401 GgV-Anhang nur vorausgesetzt ist, dass die einschlägigen Symptome des infantilen Autismus (vgl. Eugen Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie, 15. Aufl., Berlin/Heidelberg, S. 583 ff.; Trölle, a.a.O., S. 232 ff.; ZAK 1967 S. 5 ff.) vor dem 5. Lebensjahr erkennbar waren, nicht hingegen, dass der Autismus infantum vor diesem Zeitpunkt diagnostiziert oder sogar behandelt wurde. 5. - (...) 6. - (...) |"}