{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-573_2002-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1350", "Checksum": "e4eab61d6bf3e5aa9f3d9f1d29a25c51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 573", "2002 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2002 S 00 573 (2002 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 IVG; Ziff. 401, 404 GgV-Anhang. Infantiler Autismus gilt als Geburtsgebrechen, wenn Symptome vor dem 5. Lebensjahr erkennbar waren. 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Lebensjahr beim infantilen Autismus gemäss Ziff. 401 GgV-Anhang formuliert wurde, und dem zeitlichen Abgrenzungskriterium für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang, wonach bei kongenitalen Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz vorausgesetzt wurde, dass sie «mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind». Ob eine solche Gleichstellung der beiden Ausdrucksweisen «bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden» und «mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt» abgesehen vom Alter dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, ist durch Auslegung zu ermitteln. 3. - Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten sinngemäss für die Auslegung einer Verordnungsbestimmung. 4. - Der Wortlaut von Ziff. 401 GgV-Anhang setzt nicht voraus, dass der Autismus infantum bis zum vollendeten 5. Lebensjahr als solcher diagnostiziert oder allenfalls sogar dessen Behandlung aufgenommen wurde. Vorausgesetzt wird lediglich, dass er bis zu diesem Zeitpunkt erkennbar wurde. Gemäss allgemeinem Sprachverständnis sind die beiden Ausdrucksweisen «erkennbar werden» und «diagnostizieren» nicht identisch. Unter Diagnose wird das Erkennen und Benennen einer bestimmten Krankheit verstanden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., Berlin 1998, S. 344). Mit einer gestellten Diagnose ordnet somit eine medizinische Fachperson festgestellte Krankheitssymptome einer bestimmten Krankheit zu, welche sie auch benennen kann. Demgegenüber wird mit «erkennbar werden» nur verlangt, dass bestimmte einschlägige Krankheitssymptome von einer medizinischen Fachperson feststellbar sind, ohne dass bereits eine gesicherte Diagnose oder allenfalls eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde. Somit ist der Begriff «diagnostizieren» im Vergleich zum Begriff «erkennbar werden» enger, präziser und verbindlicher. Mit der Erkennbarkeit wird lediglich vorausgesetzt, dass bei objektiver Betrachtungsweise nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft (vgl. Art. 2 Abs. 3 GgV) die Möglichkeit bestand, den infantilen Autismus aufgrund entsprechender Symptome bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu erkennen. Es genügt, dass er objektiv hätte erkannt werden können. Nicht vorausgesetzt ist, dass er tatsächlich innerhalb dieser zeitlichen Limite erkannt wurde. Diese Auslegung stimmt mit der generellen Bestimmung gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 3 GgV überein, wonach der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, unerheblich ist. Es darf nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass die dargelegte unterschiedliche Verwendung der Begriffe und die sprachliche Differenzierung auch einem dahingehenden Willen des Verordnungsgebers entspricht. Hätte er bei den beiden Geburtsgebrechen dieselben inhaltlichen Voraussetzungen aufstellen und die identischen zeitlichen Abgrenzungskriterien statuieren wollen, hätte er sich gesetzgebungstechnisch der gleichen Worte bedient. Die Verwendung verschiedener Ausdrucksweisen begründet indessen, wie bereits gesagt, die Annahme, dass der Verordnungsgeber bewusst eine Differenzierung hinsichtlich des inhaltlichen und zeitlichen Abgrenzungskriteriums treffen wollte. Die Voraussetzungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 401 GgV-Anhang werden somit abweichend von den engeren Voraussetzungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang umschrieben, indem hier vorausgesetzt wird, dass das Geburtsgebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres nicht nur erkennbar war, sondern die Diagnose als solche bereits gestellt und die Behandlung aufgenommen wurde. Auch nach Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung weisen die unterschiedlichen Formulierungen der beiden zur Diskussion stehenden Geburtsgebrechen Ziff. 401 und 404 GgV-Anhang auf verschiedene Anspruchsvoraussetzungen hin. So führt es im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung (KSME) unter der Sachüberschrift «1.13 Psychische Erkrankungen und schwere Entwicklungsrückstände» unter Hinweis auf «Frühkindliche primäre Psychosen und infantiler Autismus, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden» gemäss Ziff. 401 GgV-Anhang aus: «Kommen solche Psychosen erst nach dem 5. Lebensjahr zur Behandlung, so besteht ein Anspruch gemäss Art. 13 IVG (401 GgV) nur, wenn sich aus der Anamnese objektive und eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine entsprechende Symptomatik schon vor dem 5. Lebensjahr manifest (erkennbar) war». Was das Bundesamt hier ausdrücklich für Psychosen bestimmte,"}