{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-573_2002-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1350", "Checksum": "e4eab61d6bf3e5aa9f3d9f1d29a25c51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 573", "2002 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.07.2002 S 00 573 (2002 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 IVG; Ziff. 401, 404 GgV-Anhang. Infantiler Autismus gilt als Geburtsgebrechen, wenn Symptome vor dem 5. Lebensjahr erkennbar waren. 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Bereits ab dem Alter von drei bis vier Monaten fiel auf, dass A verglichen mit seiner Zwillingsschwester in allen Entwicklungsschritten einen bis zwei Monate im Rückstand war. Er wurde am 8. November 1990 durch seine gesetzlichen Vertreter zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Beschluss vom 13. Februar 1991 sprach die IV-Stelle Luzern A medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 GgV-Anhang (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) und mit Beschluss vom 2. Dezember 1992 solche zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 402 GgV-Anhang (primärer essentieller Infantilismus) zu. Mit Schreiben vom 2. Mai 1994 teilte Dr. med. B, Leitender Arzt Entwicklungsneurologisches Behandlungszentrum des Kinderspitals Z, der IV-Stelle Luzern mit, dass A an einer schweren geistigen Behinderung leide, die einen Entwicklungsrückstand von rund 21/2 bis 3 Jahren bewirke. Es bestehe somit das Geburtsgebrechen Ziff. 403 GgV-Anhang (kongenitale Oligophrenie). Mit Schreiben vom 17. April 2000 ersuchte Dr. med. C, Oberarzt der Neuropädiatrie des Kinderspitals Z, die IV-Stelle Luzern namens der gesetzlichen Vertreter des A um Kostengutsprache für Abklärung und Beratung bei der Fachstelle für Autismusberatung in X. Nach Vorbescheid vom 4. Mai 2000 wies die IV-Stelle Luzern das Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2000 ab mit der Begründung, die Abklärung sei nicht von der Invalidenversicherung angeordnet worden. Mit Datum vom 22. Mai 2000 ersuchte Dr. med. D die IV-Stelle Luzern, das Leiden des A als Geburtsgebrechen Ziff. 401 GgV-Anhang (frühkindlicher Autismus) anzuerkennen, Kostengutsprache für einen Kurzaufenthalt und eventuell interne Sonderschulung im Kinderheim Y in W zu erteilen sowie medizinische Massnahmen, Abklärungen, Psychotherapie und Elternberatung zu gewähren. Dieses Ersuchen des Dr. D wies die IV-Stelle Luzern hinsichtlich der beantragten medizinischen Massnahmen nach Vorbescheid vom 28. Juni 2000 mit Verfügung vom 18. Juli 2000 ab, wogegen der Antrag um Sonderschulmassnahmen gemäss Mitteilung vom 19. Juli 2000 gutgeheissen wurde. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 18. Juli 2000 wurde ausgeführt, die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 401 GgV-Anhang könne nur übernommen werden, wenn eindeutige Symptome schon vor dem vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar gewesen seien. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, auch wenn heute gewisse autistische Züge im Rahmen der schweren geistigen Behinderung beschrieben würden. Gegen diese Verfügung liessen die gesetzlichen Vertreter durch Dr. med. E Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, das Grundleiden des A sei als Geburtsgebrechen Ziff. 401 GgV-Anhang anzuerkennen und es seien ihm medizinisch-therapeutische Massnahmen zu gewähren. Mit Vernehmlassung schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf die Einreichung einer Replik wurde verzichtet. Aus den Erwägungen: 1. - Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Aufgrund von Ziff. 401 GgV-Anhang gilt der infantile Autismus als Geburtsgebrechen, sofern dieser bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar wird. 2. - Die Invalidenversicherung verweigerte die Anerkennung der Leiden des Beschwerdeführers als Geburtsgebrechen Ziff. 401 GgV-Anhang mit dem Hinweis, dazu sei erforderlich, dass der Autismus infantum bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar geworden sei. Damit gab die IV-Stelle den einschlägigen Verordnungswortlaut wieder. Hingegen führte sie weiter aus, dass die Diagnose des Autismus infantum bis 7. Dezember 1994 hätte gestellt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei in keinem Arztbericht von diesem Geburtsgebrechen die Rede gewesen. Selbst in später abgefassten Berichten sei Autismus nicht einmal als Möglichkeit erwähnt worden. Erste Erwägungen in diese Richtung seien offenbar nicht vor dem Jahr 2000 angestellt worden. Die Tatsache, dass jetzt offenbar gewisse autistische Züge im Rahmen der schweren geistigen Behinderung beschrieben würden, ändere daran nichts. Das Geburtsgebrechen Ziff. 401 GgV-Anhang könne daher nicht anerkannt werden. Damit differenziert die IV-Stelle nicht zwischen den Worten «erkennbar werden», wie dies als Anspruchsvoraussetzung"}