in der Zeit vom 30. Juni 2001 bis zum Datum der Auszahlung auszugehen. Im Übrigen haben die Kläger die Gültigkeit ihrer Vereinbarung in ihren Schreiben vom 27. Juni bzw. 26. Juli 2001 erneut bestätigt. (...). Der Vergleich zwischen dem Kläger und der Klägerin vom 27. Juni 2001 ist unter diesen Umständen zu genehmigen. Die Personalvorsorgestiftung C wird verpflichtet, der Klägerin Fr. x nebst Zins von 41/4% seit 30. Juni 2001 auf das in ihrer Eingabe vom 27. Juni 2001 bezeichnete Freizügigkeitskonto x bei der F zu überweisen. |