Die Zustimmung der Beklagten zur Vereinbarung der Kläger liegt vor. Die Beklagte brachte jedoch einen Vorbehalt bezüglich der rückwirkenden Überweisung mit Valuta 30. Juni 2001 an. Dieser Einwand ist unbehelflich, ist doch vorliegend von einem Verzugszins von 41/4% (Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) in der Zeit vom 30. Juni 2001 bis zum Datum der Auszahlung auszugehen.