Aufgrund der Prüfung durch das Gericht zeigte sich, dass die Vereinbarung vom 27. Juni 2001 klar und vollständig ist. Eine Nachrechnung hat ergeben, dass die vereinbarte ziffernmässig bestimmte Summe dem der Klägerin ohne Vergleich vom Gericht zuzusprechenden Betrag praktisch entspricht und somit nicht offensichtlich unangemessen ist. Insbesondere bestätigen auch die eingeholten Beweisauskünfte bei der E sowie bei der Pensionskasse-Stiftung der D die Richtigkeit der für die Berechnung verwendeten Zahlen gemäss Vorsorgeausweis der Personalvorsorgestiftung C vom 12. Februar 2001. Die Zustimmung der Beklagten zur Vereinbarung der Kläger liegt vor.