Es spricht nichts dagegen, die für die Einigung vor dem Scheidungsgericht aufgestellten Regeln auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten zu lassen. Ein Vergleich betreffend die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung ist (wie vor dem Scheidungsgericht) auch vor Verwaltungsgericht grundsätzlich statthaft. b) Sämtliche Voraussetzungen für eine Einigung betreffend Aufteilung der beruflichen Vorsorge sind vorliegend erfüllt: Aufgrund der Prüfung durch das Gericht zeigte sich, dass die Vereinbarung vom 27. Juni 2001 klar und vollständig ist.