Zustimmung: Die Vorsorgeeinrichtung, die zur Zahlung angewiesen werden soll, gibt eine Erklärung ab, dass die Abmachung durchführbar ist, dass also eine Austrittsleistung noch verfügbar und grösser ist als die zu übertragende Summe. cc) Genehmigung: Das Gericht hat zu prüfen, ob die Vereinbarung der Ehegatten sich in diesem Punkt als klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen erweist (Art. 140 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen Vetterli/Keel, a.a.O., S. 1625). 3. - a) Es spricht nichts dagegen, die für die Einigung vor dem Scheidungsgericht aufgestellten Regeln auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten zu lassen.