c) Die berufliche Vorsorge kann nur dann vollständig aufgeteilt werden, wenn die Ehegatten unter sich und mit den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen einig geworden sind. Drei Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein: aa) Vereinbarung: Die Ehegatten schliessen eine Vereinbarung ab, aus der sich ergibt, welcher ziffernmässig bestimmte Betrag von wem auf welche andere Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung zu übertragen ist. bb) Zustimmung: Die Vorsorgeeinrichtung, die zur Zahlung angewiesen werden soll, gibt eine Erklärung ab, dass die Abmachung durchführbar ist, dass also eine Austrittsleistung noch verfügbar und grösser ist als die zu übertragende Summe.