123 Abs. 1 ZGB). Wenn ein Verzicht erlaubt ist, so muss ein Vergleich erst recht zulässig sein. Der Verzicht ist ja ein einseitiges Zugeständnis, der Vergleich ein gegenseitiges Vor- und Nachgeben. Er bezweckt insbesondere, eine schwebende Ungewissheit aus der Welt zu schaffen, ohne die tatsächliche oder rechtliche Lage vorher genauer abgeklärt zu haben.