Abs. 1 FZG ausdrücklich vorgesehen: Das zuständige Verwaltungsgericht hat die Teilung, gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel, nur dann von Amtes wegen durchzuführen, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Somit liegt eine gesetzliche Grundlage für eine vergleichsweise Festlegung der Austrittsleistung vor. b) Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Ehegatte - im Hinblick auf die Scheidung, aber nicht schon vorher - auf eine Teilung ganz verzichten oder sich mit weniger als der Hälfte zufrieden geben kann, wenn seine Vorsorge auf andere Weise gesichert ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB).