FZG ist das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig, wurde doch das Scheidungsurteil vom Amtsgericht Z gefällt. 2. - Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Vergleich der Kläger betreffend die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung durch das Verwaltungsgericht akzeptiert werden kann. a) Die Möglichkeit einer Einigung ist grundsätzlich in Art. 25a Abs. 1 FZG ausdrücklich vorgesehen: Das zuständige Verwaltungsgericht hat die Teilung, gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel, nur dann von Amtes wegen durchzuführen, wenn sich die Parteien nicht einigen können.