25a Abs. 2 FZG). b) Gemäss § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts (SRL Nr. 41) beurteilt das Verwaltungsgericht u.a. die Streitsachen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Klage- oder Rechtsmittelinstanz vorschreibt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 25a FZG ist das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig, wurde doch das Scheidungsurteil vom Amtsgericht Z gefällt.