Aus den Erwägungen: 1. - a) Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte bei der Scheidung Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen des anderen Ehegatten, sofern bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen, so hat nach Art. 25a Abs. 1 FZG das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art.