Die C Personalvorsorgestiftung ist durch das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern anzuweisen, den Betrag von CHF x per Valuta 30.6.2001 auf ein von A noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto bei einer CH-Bank oder an die Pensionskasse ihrer neuen Arbeitgeberin zu überweisen.» Die Personalvorsorgestiftung C reichte dem Gericht aufforderungsgemäss ihre Zustimmung zur Durchführbarkeit der Vereinbarung zwischen A und B ein. Aus den Erwägungen: 1. - a)