Während der Durchführung der Beweismassnahmen unterbreiteten A und B dem Gericht folgenden Vergleich: «Vereinbarung zwischen A und B betreffend Aufteilung des Zuwachses des Pensionskassenguthabens von B während der theoretischen Dauer der Ehe. Die beiden Parteien haben sich einvernehmlich wie folgt geeinigt: Die C Personalvorsorgestiftung ist durch das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern anzuweisen, den Betrag von CHF x per Valuta 30.6.2001 auf ein von A noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto bei einer CH-Bank oder an die Pensionskasse ihrer neuen Arbeitgeberin zu überweisen.»