Das Gericht gab A und B sowie der Personalvorsorgestiftung C Gelegenheit, Anträge zu stellen, wobei B einen Anteil von Fr. x zugunsten von A errechnete. In ihrer Stellungnahme bezweifelte A die Richtigkeit dieser Aufstellung und beantragte eine Überprüfung von Amtes wegen. Das Gericht holte bei der Kontrollstelle der Personalvorsorgestiftung C, der Firma E, und bei der Pensionskasse-Stiftung der D Beweisauskünfte ein. Während der Durchführung der Beweismassnahmen unterbreiteten A und B dem Gericht folgenden Vergleich: «Vereinbarung zwischen A und B betreffend Aufteilung des Zuwachses des Pensionskassenguthabens von B während der theoretischen Dauer der Ehe.