Im Urteilsdispositiv wurde u.a. festgehalten: «Die während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung des Beklagten wird im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB zur Hälfte der Klägerin zugesprochen. Über die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden.» B arbeitete seit 1. Juni 1999 bei der Firma C und ist seither dieser Personalvorsorgestiftung angeschlossen. Vorher war er seit 1. Mai 1985 bei der D tätig. Das Amtsgericht Z hat nach Rechtskraft des Urteils die Streitsache dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern überwiesen. Das Gericht gab A und B sowie der Personalvorsorgestiftung C