{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-558_2001-09-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=834", "Checksum": "7d0a72962137235e3cd677086fbf5f9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 558", "2001 II Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.09.2001 S 00 558 (2001 II Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a Abs. 1 FZG. Ein Vergleich betreffend die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung ist vor dem dafür zuständigen Verwaltungsgericht bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen statthaft. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:43", "Checksum": "acd53a9e8a2f59ff504ed2c4eee80263", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.09.2001 S 00 558 (2001 II Nr. 43)\nRegeste:\nArt. 25a Abs. 1 FZG. Ein Vergleich betreffend die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung ist vor dem dafür zuständigen Verwaltungsgericht bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen statthaft. | Berufliche Vorsorge\n\n Vereinbarung der Ehegatten sich in diesem Punkt als klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen erweist (Art. 140 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen Vetterli/Keel, a.a.O., S. 1625). 3. - a) Es spricht nichts dagegen, die für die Einigung vor dem Scheidungsgericht aufgestellten Regeln auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten zu lassen. Ein Vergleich betreffend die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung ist (wie vor dem Scheidungsgericht) auch vor Verwaltungsgericht grundsätzlich statthaft. b) Sämtliche Voraussetzungen für eine Einigung betreffend Aufteilung der beruflichen Vorsorge sind vorliegend erfüllt: Aufgrund der Prüfung durch das Gericht zeigte sich, dass die Vereinbarung vom 27. Juni 2001 klar und vollständig ist. Eine Nachrechnung hat ergeben, dass die vereinbarte ziffernmässig bestimmte Summe dem der Klägerin ohne Vergleich vom Gericht zuzusprechenden Betrag praktisch entspricht und somit nicht offensichtlich unangemessen ist. Insbesondere bestätigen auch die eingeholten Beweisauskünfte bei der E sowie bei der Pensionskasse-Stiftung der D die Richtigkeit der für die Berechnung verwendeten Zahlen gemäss Vorsorgeausweis der Personalvorsorgestiftung C vom 12. Februar 2001. Die Zustimmung der Beklagten zur Vereinbarung der Kläger liegt vor. Die Beklagte brachte jedoch einen Vorbehalt bezüglich der rückwirkenden Überweisung mit Valuta 30. Juni 2001 an. Dieser Einwand ist unbehelflich, ist doch vorliegend von einem Verzugszins von 41/4% (Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) in der Zeit vom 30. Juni 2001 bis zum Datum der Auszahlung auszugehen. Im Übrigen haben die Kläger die Gültigkeit ihrer Vereinbarung in ihren Schreiben vom 27. Juni bzw. 26. Juli 2001 erneut bestätigt. (...). Der Vergleich zwischen dem Kläger und der Klägerin vom 27. Juni 2001 ist unter diesen Umständen zu genehmigen. Die Personalvorsorgestiftung C wird verpflichtet, der Klägerin Fr. x nebst Zins von 41/4% seit 30. Juni 2001 auf das in ihrer Eingabe vom 27. Juni 2001 bezeichnete Freizügigkeitskonto x bei der F zu überweisen. |"}