{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-00-558_2001-09-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=834", "Checksum": "7d0a72962137235e3cd677086fbf5f9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 00 558", "2001 II Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.09.2001 S 00 558 (2001 II Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a Abs. 1 FZG. 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Im Urteilsdispositiv wurde u.a. festgehalten: «Die während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung des Beklagten wird im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB zur Hälfte der Klägerin zugesprochen. Über die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden.» B arbeitete seit 1. Juni 1999 bei der Firma C und ist seither dieser Personalvorsorgestiftung angeschlossen. Vorher war er seit 1. Mai 1985 bei der D tätig. Das Amtsgericht Z hat nach Rechtskraft des Urteils die Streitsache dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern überwiesen. Das Gericht gab A und B sowie der Personalvorsorgestiftung C Gelegenheit, Anträge zu stellen, wobei B einen Anteil von Fr. x zugunsten von A errechnete. In ihrer Stellungnahme bezweifelte A die Richtigkeit dieser Aufstellung und beantragte eine Überprüfung von Amtes wegen. Das Gericht holte bei der Kontrollstelle der Personalvorsorgestiftung C, der Firma E, und bei der Pensionskasse-Stiftung der D Beweisauskünfte ein. Während der Durchführung der Beweismassnahmen unterbreiteten A und B dem Gericht folgenden Vergleich: «Vereinbarung zwischen A und B betreffend Aufteilung des Zuwachses des Pensionskassenguthabens von B während der theoretischen Dauer der Ehe. Die beiden Parteien haben sich einvernehmlich wie folgt geeinigt: Die C Personalvorsorgestiftung ist durch das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern anzuweisen, den Betrag von CHF x per Valuta 30.6.2001 auf ein von A noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto bei einer CH-Bank oder an die Pensionskasse ihrer neuen Arbeitgeberin zu überweisen.» Die Personalvorsorgestiftung C reichte dem Gericht aufforderungsgemäss ihre Zustimmung zur Durchführbarkeit der Vereinbarung zwischen A und B ein. Aus den Erwägungen: 1. - a) Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte bei der Scheidung Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen des anderen Ehegatten, sofern bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen, so hat nach Art. 25a Abs. 1 FZG das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 142 ZGB). Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen (Art. 25a Abs. 2 FZG). b) Gemäss § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts (SRL Nr. 41) beurteilt das Verwaltungsgericht u.a. die Streitsachen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Klage- oder Rechtsmittelinstanz vorschreibt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 25a FZG ist das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig, wurde doch das Scheidungsurteil vom Amtsgericht Z gefällt. 2. - Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Vergleich der Kläger betreffend die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung durch das Verwaltungsgericht akzeptiert werden kann. a) Die Möglichkeit einer Einigung ist grundsätzlich in Art. 25a Abs. 1 FZG ausdrücklich vorgesehen: Das zuständige Verwaltungsgericht hat die Teilung, gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel, nur dann von Amtes wegen durchzuführen, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Somit liegt eine gesetzliche Grundlage für eine vergleichsweise Festlegung der Austrittsleistung vor. b) Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Ehegatte - im Hinblick auf die Scheidung, aber nicht schon vorher - auf eine Teilung ganz verzichten oder sich mit weniger als der Hälfte zufrieden geben kann, wenn seine Vorsorge auf andere Weise gesichert ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Wenn ein Verzicht erlaubt ist, so muss ein Vergleich erst recht zulässig sein. Der Verzicht ist ja ein einseitiges Zugeständnis, der Vergleich ein gegenseitiges Vor- und Nachgeben. Er bezweckt insbesondere, eine schwebende Ungewissheit aus der Welt zu schaffen, ohne die tatsächliche oder rechtliche Lage vorher genauer abgeklärt zu haben. Die Ehegatten können in diesem Sinne namentlich einen früheren Stichtag für die Austrittsleistung bei der Scheidung bestimmen oder die Austrittsleistung bei der Heirat schätzen, statt diese in mühsamen Nachforschungen und umständlichen Berechnungen zu ermitteln, die es schliesslich doch nur erlauben, ungefähre Grössen mit der Genauigkeit von Hundertstelprozenten auszudrücken (Vetterli/Keel, Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidung, in AJP 12/99, S. 1618). c) Die berufliche Vorsorge kann nur dann vollständig aufgeteilt werden, wenn die Ehegatten unter sich und mit den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen einig geworden sind. Drei Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein: aa) Vereinbarung: Die Ehegatten schliessen eine Vereinbarung ab, aus der sich ergibt, welcher ziffernmässig bestimmte Betrag von wem auf welche andere Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung zu übertragen ist. bb) Zustimmung: Die Vorsorgeeinrichtung, die zur Zahlung angewiesen werden soll, gibt eine Erklärung ab, dass die Abmachung durchführbar ist, dass also eine Austrittsleistung noch verfügbar und grösser ist als die zu übertragende Summe. cc) Genehmigung: Das Gericht hat zu prüfen, ob die"}