Dass die Ertragslage einer Einmannfirma bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit vermindert ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Einbruch in der Ertragslage wird jedoch bei Einzelfirmen mit Taggeldern und Betriebskostenbeiträgen abgegolten. 7. - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Durchhaltebeiträge zusteht, womit seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Stellt man auf die Bücher ab, so wie sie der Beschwerdeführer darstellt, hatte und hat die Firma aus finanzieller Sicht keine Zukunft, womit es an der Voraussetzung gemäss Art. 32 Abs. 3 Satz 2 MVG gebricht.