ist es nicht zulässig, Passiven ganz oder teilweise zu bilanzieren, ohne den dazu gehörenden Aktivposten dementsprechend ganz oder teilweise in die Bilanz aufzunehmen. Korrigiert man die beschwerdeführerischen Bilanzen um den Posten der Immobilie - mindestens betraglich im Umfange des angeblichen Steuerwertes gemäss den Steuererklärungen von Fr. 550100.- - zeigen sich durchwegs positive Bilanzwerte, allenfalls eine leichte Unterbilanz. Damit besteht aber offensichtlich keine Gefährdung der Firma mehr, womit es nun an dieser Voraussetzung zur Ausrichtung von Durchhaltebeiträgen mangelt.