Aus der (geschäftlichen) Steuererklärung des Beschwerdeführers für den Kanton Y per 1. Januar 1999 sind Hypotheken in etwa diesem Umfange ersichtlich (genau: Fr. 1040000.-). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dient somit das Grundeigentum x vollumfänglich der Kreditsicherung, wobei letztere - ob private Kredite oder Geschäftskredit - wie dargelegt in die Bücher der Einzelfirma Eingang gefunden haben. c) Wie bereits unter Erw. 3f festgehalten, findet sich in den beschwerdeführerischen Bilanzen keine Position Immobilien, ungeachtet dessen die mittels Grundpfand sichergestellten Kredite und Darlehen - ob private oder geschäftliche - in die Bücher der Firma Eingang gefunden haben.