Dass die letztgenannten Behauptungen des Beschwerdeführers den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, scheint überwiegend wahrscheinlich. So findet sich das Darlehen der Gläubiger B bzw. die Grundpfandverschreibung im Kapitalbetrag von Fr. 693000.- aus dem Liegenschaftskauf x nicht in der Steuererklärung für den Kanton X, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat, sondern in der Steuererklärung für den Kanton Y, wo lediglich dessen Einzelfirma ihren Sitz hat.