Wohl behauptete der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einsprache vom 25. Februar 2000, dass die offenen Schuldverpflichtungen in keinem Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf stünden. Demgegenüber führte er auch wiederholt aus, die Liegenschaft x stelle die Basis seiner Einzelfirma dar, und die Schuldverpflichtungen für den Liegenschaftskauf hätten Eingang in die Geschäftsbuchhaltung gefunden bzw. seien über Geschäftskredite amortisiert worden oder zu amortisieren. b) Dass die letztgenannten Behauptungen des Beschwerdeführers den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, scheint überwiegend wahrscheinlich.