Dies kann nicht nur daraus geschlossen werden, dass die Steuerbehörden des Kantons X in ihrem Schreiben vom 9. Mai 2000 erhebliche Bedenken zur Selbstdeklaration durch den Beschwerdeführer äussern, namentlich zur Bewertung der Aktiven. Wohl behauptete der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einsprache vom 25. Februar 2000, dass die offenen Schuldverpflichtungen in keinem Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf stünden.