So ist nicht eindeutig ersichtlich, welche der ausgewiesenen Schulden aus wirtschaftlicher Sicht richtigerweise Geschäfts- und welche Privatschulden sind (vgl. dazu auch Erw. 3b). Auch kann die Bilanz per 31. Dezember 1998 mit der geschäftlichen Steuererklärung für den Kanton Y per 1. Januar 1999 generell nicht in Einklang gebracht werden, auch nicht unter Berücksichtigung der zulässigen Wertberichtigungen und Abschreibungen. Dies kann nicht nur daraus geschlossen werden, dass die Steuerbehörden des Kantons X in ihrem Schreiben vom 9. Mai 2000 erhebliche Bedenken zur Selbstdeklaration durch den Beschwerdeführer äussern, namentlich zur Bewertung der Aktiven.