32 Abs. 2 MVG nichts zu ändern. Somit müsste aufgrund der Bücher das Vorliegen dieser Voraussetzung, der Aussicht, dass der Betrieb nach einer angemessenen Zeit aus eigener Kraft weiterbestehen kann, verneint werden. Dies ist aber vorliegend alleine nicht massgebend. 5. - a) Es fragt sich aber, ob auf die Bücher der beschwerdeführerischen Firma unbesehen abgestellt werden kann. Denn diese bzw. die Steuererklärung sind nur beschränkt aussagekräftig. So ist nicht eindeutig ersichtlich, welche der ausgewiesenen Schulden aus wirtschaftlicher Sicht richtigerweise Geschäfts- und welche Privatschulden sind (vgl. dazu auch Erw.