zum Ganzen vgl. aber: Erw. 5, bes. lit. c). Einerseits erhellen diese Feststellungen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers wohl gefährdet ist, die Überschuldung und somit die Liquiditätsprobleme der Firma aber nicht eine Folge des Unfalles von 1998 sind, war sie doch bereits ursprünglich stark überschuldet. So kann auch nicht angenommen werden, dass eine bereits derart überschuldete Firma nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weitergeführt werden könnte. An den vorbestehenden Liquiditätsproblemen der beschwerdeführerischen Firma vermöchten auch Durchhaltebeiträge nach Art. 32 Abs. 2 MVG nichts zu ändern.