ein Mietzins dieser Grösse als offensichtlich überhöht bezeichnet werden, was sich aber zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Nutzt der Beschwerdeführer hingegen, wie seinerseits behauptet, fünf Räume zu gewerblichen Zwecken, erscheint der Mietzins von monatlich über Fr. 1750.- angesichts der Abgeschiedenheit und der unzulänglichen Erschliessung der Liegenschaft angemessen. Demzufolge kann festgehalten werden, dass die Liegenschaft x bei der Prüfung der Durchhaltebeiträge durch die Militärversicherung in rechtsgenüglichem, wirtschaftlich vertretbarem Masse berücksichtigt wurde.