Besonderer Teil, 3. Aufl., Bern 1995, § 19, S. 212). Im Mietzins eingeschlossen sind mit anderen Worten auch die Aufwendungen für die Rückerstattung der Fremdkapitalien. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schuldverpflichtungen zur Finanzierung des gesamten Anwesens x dienten, dieses jedoch wie dargelegt nur zu einem geringen Anteil gewerblich genutzt wird, kann von der Militärversicherung auch nur anteilsmässig für den gewerblich genutzten Teil Ersatz der Kapitalkosten/Amortisation verlangt werden. Unter dem Titel der Betriebskostenentschädigung übernimmt die Militärversicherung Mietkosten der beschwerdeführerischen Einzelfirma im Umfang von Fr. 22278.- pro Jahr.