32 Abs. 1 MVG geschieht (vgl. dazu nachfolgend lit. g). Dass die Liegenschaft x nicht in ihrer Gesamtheit oder zumindest überwiegend für gewerbliche Zwecke genutzt wird, ergibt sich schliesslich auch daraus, dass sich in keiner der durch den Beschwerdeführer aufgelegten Bilanzen eine Position Immobilien findet. Hätte er die Liegenschaft als Geschäftsliegenschaft dokumentiert haben wollen, hätte er diese in der Bilanz eingebucht. g) Der Mietzins verschafft dem Vermieter Ersatz für Kapital-, Unterhalts- und Verwaltungskosten. Darin inbegriffen sind die Kosten von Abschreibungen und Rückstellungen (statt vieler: Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl.