Denn die Liegenschaft x verfügt teilweise nur über eine Naturstrassen-Zufahrt und liegt in einem Gebiet mit fast ausschliesslich landwirtschaftlicher Nutzung. f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Liegenschaft x entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nur zu einem Bruchteil für seine Einzelfirma genutzt wird. Demzufolge kann aber von der Militärversicherung unter dem Titel von Art. 32 Abs. 2 MVG grundsätzlich nur der entsprechende Bruchteil der Schuldverpflichtung bzw. deren Amortisation übernommen werden, sofern dies nicht bereits im Rahmen der Betriebskostenentschädigung nach Art. 32 Abs. 1 MVG geschieht (vgl. dazu nachfolgend lit.