Der Beschwerdeführer behauptet, dass er im besagten Haus fünf Räume geschäftlich nutze. (...) Demgegenüber konnte der Inspektor der Militärversicherung vor Ort feststellen, dass im Wohnhaus der Liegenschaft x lediglich ein Raum als Büro der Nutzung durch die Einzelfirma gewidmet sei. Ein Besprechungsraum oder ähnliches existiere nicht. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass sich die strittige Liegenschaft für eine gewerbliche Nutzung von der Art, wie sie der Beschwerdeführer betreibt, nicht gerade anbietet. Denn die Liegenschaft x verfügt teilweise nur über eine Naturstrassen-Zufahrt und liegt in einem Gebiet mit fast ausschliesslich landwirtschaftlicher Nutzung.