Dass die zwei zur Liegenschaft x gehörenden Scheunen betrieblicher Nutzung gewidmet sind, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch sind etwelche Anzeichen dafür den Akten zu entnehmen. (...) e) Schliesslich wird auch das Wohnhaus nicht ausschliesslich zu gewerblichen Zwecken genutzt, sondern dient dem beschwerdeführerischen Ehepaar vornehmlich als Familienwohnung. Wie viele der Räume effektiv der Einzelfirma gewidmet sind, geht aus den Akten nicht in eindeutiger Weise hervor, spielt jedoch wie unten unter lit. g zu zeigen sein wird, keine entscheidende Rolle. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er im besagten Haus fünf Räume geschäftlich nutze.